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Kunst und Demokratie in Sachsen

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Lauter Leise e.V. - Kunst und Demokratie in Sachsen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Anliegen des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist:

· die Förderung von Kunst und Kultur
· die Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich des  Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind

Der Verein trägt zur Stärkung der demokratischen Kultur in Sachsen bei. Kunst und Kultur werden dabei als Medium bzw. Anstoß konstruktiven Dialogs gesehen. Wir möchten unsere Mitmenschen zu Weltoffenheit und eigenständiger Haltung, zu Empathie und Differenziertheit ermutigen. Unser besonderes Augenmerk gilt jungen Menschen und Regionen, an denen mehr kulturelle und demokratiefördernde Angebote notwendig sind.

Der Verein ist konfessionell ungebunden und parteilich neutral.

2. Zur Umsetzung dieses Anliegens dienen vor allem

·         die Durchführung von Veranstaltungen wie Lesungen, Ausstellungen, performative Aktionen und Interventionen

·         die Zusammenarbeit mit Schulen und öffentlichen Bildungsträgern

·         die Zusammenarbeit mit ähnlich ausgerichteten, steuerbegünstigten Institutionen und Vereinen

·         PR, Öffentlichkeitsarbeit wie Pressemitteilungen, Informationsmaterial oder Online-Beiträge

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, gegebenenfalls auch juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und die Satzung anerkennt.

2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein formloser schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Es besteht kein Aufnahmean-spruch. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

3. Im Verein gibt es Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

Mitglieder gestalten den Verein aktiv mit.

Fördermitglieder nehmen nicht direkt am Vereinsleben teil. Sie unterstützen den Verein in ideeller oder finanzieller Form.

Ehrenmitglieder wirken im Verein beratend und unterstützend. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Förder- und Ehrenmitglieder nehmen nur auf besondere Einladung an der Mitgliederversammlung teil und besitzen kein Stimmrecht.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Ausschluss oder Austritt.

Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder wenn der Mitgliedsbeitrag nach zweimaliger Mahnung nicht gezahlt wurde. Der Entscheid über den Ausschluss benötigt die Zwei-Drittel-Mehrheit des Vorstandes. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Der Verein erhebt gegenüber seinen Mitgliedern Beiträge. Die Höhe des Jahresbetrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt.

2. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Beitrages befreit.

3. Über den Mindestbeitrag für Fördermitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem

muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

·         Beratung über Projekte
·         Satzungsänderungen
·         Festsetzung und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
·         Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Finanzrevision
·         Entlastung des Vorstands
·         Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
·         Wahl und Abberufung der Mitglieder der Finanzrevision
·         Auflösung des Vereins

3. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Die/Der Protokollführer/in wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht keine/r der Kandidatinnen und Kandidaten den nötigen Stimmenanteil, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Erstplatzierten.

Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.

6. Die Mitgliederversammlung wählt einzeln bis zu drei Mitglieder in die Finanzrevision. Die Finanzrevision wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleibt jedoch bis zur Bestellung der neuen Finanzrevision im Amt. Jedes Mitglied der Finanzrevision ist befugt, sämtliche buchhalterischen Vorgänge des Vereins zu prüfen und hat ein uneinge-schränktes Einsichtsrecht in sämtliche Buchhaltungsunterlagen.

7. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 9 Vorstand

1. Der Verein wird durch den Vorstand im Sinne des §26 BGB, bestehend aus einer bis vier Personen vertreten - in der Regel durch die/den 1. Vorsitzende/n, die/den 2. Vor-sitzende/n und die/den Schatzmeister/in. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

2. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen ein Vereinsmitglied zur/zum Nachfolger/in wählen.

3. Dem Vorstand obliegt die Führung aller Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds einberufen werden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

4. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungs-änderungen müssen allen Mitgliedern zeitnah schriftlich mitgeteilt werden.

5. Die Beschlüsse und wesentliche Ergebnisse der Vorstandssitzungen sind protokollarisch festzuhalten. Die Protokolle müssen den Mitgliedern des Vereins einsehbar sein.

6. Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

§ 10 Finanzielle Mittel

1. Zur Erfüllung der Vereinszwecke ist der Verein berechtigt Spenden entgegen zu nehmen.

2. Der Vorstand kann jeweils für tatsächlich geleistete und belegbare Aufwendungen von Mitgliedern einen angemessenen Ersatz der Aufwendungen beschließen.

Für Projekte des Vereins können Vereinsmitglieder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf der Grundlage eines Dienstvertrages für ihre Projektarbeit entgeltlich tätig werden.

3. Der Vorstand ist ermächtigt hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der Vorstand.

4. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Bereich Kunst und Kultur.

5. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der 1. und 2. Vorsitzende sowie die/der Schatzmeister/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.

§ 11 Gerichtsstand, Erfüllungsort

Gerichtsort und Erfüllungsort ist Leipzig. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 28.9.2016 beschlossen und in Kraft gesetzt.

Leipzig, den 28.9.2016